Energie
Industriestrompreis: Strompreisentlastung für die energieintensive Industrie
Stand: 12.06.2026
Stromkostenintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes werden in den Abrechnungsjahren 2026 bis 2028 gezielt bei den Strombezugskosten entlastet. Die Billigkeitsleistung wird auf Antrag durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gewährt.
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Aktueller Hinweis
Die Registrierung für das Antragsverfahren wird voraussichtlich ab Dezember 2026 über die Förderzentrale Deutschland möglich sein. Anträge für das Abrechnungsjahr 2026 können ab dem Jahr 2027 rückwirkend gestellt werden.
Der Industriestrompreis im Überblick

Mit dem Industriestrompreis wird der Strombezug stromkostenintensiver Unternehmen in den Abrechnungsjahren 2026 bis 2028 befristet verbilligt. Die Europäische Kommission hat die zugrunde liegende Beihilferegelung am 16. April 2026 genehmigt; die Durchführung obliegt dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Begünstigte Unternehmen erhalten für bis zu 50 Prozent ihres anrechenbaren Stromverbrauchs eine Billigkeitsleistung in Höhe des Differenzpreises. Im Abrechnungsjahr 2026 beträgt der Referenzpreis 87,44 Euro je Megawattstunde, der Differenzpreis 37,44 Euro je Megawattstunde. Der Strombezug verbilligt sich für die begünstigte Strommenge damit effektiv auf rund fünf Cent je Kilowattstunde.
Anrechenbar ist der an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Strom aus Fremdbezug und Eigenerzeugung. An Dritte weitergeleitete oder in das Netz eingespeiste Strommengen bleiben außer Betracht; für Strommengen, für die bereits Strompreiskompensation gewährt wird, gilt ein Doppelförderungsverbot.
Eckdaten der Regelung (Abrechnungsjahr 2026)
| Referenzpreis | 87,44 €/MWh (8,744 ct/kWh) |
|---|---|
| Differenzpreis (Entlastungsbetrag) | 37,44 €/MWh (3,744 ct/kWh) |
| Anrechenbarer Stromverbrauch | bis zu 50 % des Jahresstromverbrauchs je Abnahmestelle |
| Flexibilitätsbonus | Erhöhung der Billigkeitsleistung um 10 % bei Investition in Flexibilitätsmaßnahmen |
| Laufzeit | Abrechnungsjahre 2026 bis 2028 |
| Bewilligungsbehörde | Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) |
| Antragstellung | rückwirkend je Abrechnungsjahr; für 2026 ab dem Jahr 2027, Registrierung voraussichtlich ab Dezember 2026 |
Welche Unternehmen sind anspruchsberechtigt?
Anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, deren Abnahmestellen einem Wirtschaftszweig der Teilliste 1 des Anhangs I der Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (KUEBLL) zuzuordnen sind. Maßgeblich ist die Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008). Erfasst sind insbesondere folgende Branchen:
- ›Metall
- ›Chemie, Kunststoff & Gummi
- ›Glas & Keramik
- ›Holz & Papier
- ›Zement & Baustoffe
- ›Lebensmittel (bestimmte Bereiche)
- ›Textil & Leder
- ›Elektronik, Batterien & Energie
- ›Maschinenbau & Fahrzeuge
- ›Bergbau & Rohstoffe

Eine Mindestverbrauchsschwelle besteht nicht; auch mittelständische Betriebe können anspruchsberechtigt sein. Ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im beihilferechtlichen Sinne, Unternehmen mit Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO sowie Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Europäischen Kommission nicht nachgekommen sind.
Ob die Tätigkeit Ihres Betriebes erfasst ist, lässt sich anhand des WZ-Codes in wenigen Minuten prüfen — die Ersteinschätzung berücksichtigt sämtliche anspruchsberechtigten (Teil-)Sektoren.
Investitionsverpflichtung und Flexibilitätsbonus

Die Gewährung der Billigkeitsleistung ist an eine Dekarbonisierungsverpflichtung geknüpft: Begünstigte Unternehmen investieren mindestens 50 Prozent des gewährten Betrages innerhalb von 48 Monaten in Maßnahmen zur Dekarbonisierung ihrer Produktion am Standort Deutschland.
Zulässig sind insbesondere Maßnahmen aus vier Kategorien: die Eigenerzeugung aus erneuerbaren Energien, Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, die nachfrageseitige Flexibilisierung des Stromverbrauchs — etwa durch Energiespeicher oder Lastmanagement — sowie die Modernisierung der Energieinfrastruktur. Für dieselben Maßnahmen dürfen keine weiteren Beihilfen in Anspruch genommen werden.
Hinweis: Flexibilitätsbonus
Unternehmen, die ihrer Investitionsverpflichtung überwiegend durch Maßnahmen zur nachfrageseitigen Flexibilität nachkommen, können den Flexibilitätsbonus beantragen. Die Billigkeitsleistung erhöht sich in diesem Fall um 10 Prozent. Voraussetzung ist, dass mindestens 80 Prozent der Mindestinvestition auf Flexibilitätsmaßnahmen entfallen.
Sorgfältig geplant, ist die Investitionsverpflichtung daher kein bloßer Kostenfaktor: Viele der zulässigen Maßnahmen senken die Strombezugskosten dauerhaft — und eröffnen zugleich den Zugang zum Flexibilitätsbonus.
Zum Verfahren
- 1
Anspruchsberechtigung prüfen
Ersteinschätzung anhand von Wirtschaftszweig und Jahresstromverbrauch — kostenfrei und unverbindlich.
- 2
Nachweise vorbereiten
Klassifizierungsbescheinigung des zuständigen statistischen Landesamtes, Lageplan der Abnahmestelle, Stromrechnungen; ab 10 GWh zusätzlich der Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers.
- 3
Antrag stellen
Elektronisch über die Förderzentrale Deutschland — rückwirkend je Abrechnungsjahr, für 2026 ab dem Jahr 2027.
- 4
Investitionsverpflichtung erfüllen
Umsetzung der Dekarbonisierungsmaßnahmen binnen 48 Monaten; bei Flexibilitätsmaßnahmen zuzüglich Flexibilitätsbonus.
Fragen und Antworten
Welche Unternehmen sind anspruchsberechtigt?+
Anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, deren Abnahmestellen einem Wirtschaftszweig der Teilliste 1 des Anhangs I der Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (KUEBLL) zuzuordnen sind — rund 91 (Teil-)Sektoren, u. a. aus Metallerzeugung und -bearbeitung, chemischer Industrie, Glas und Keramik, Papier sowie Lebensmittelverarbeitung. Maßgeblich ist die Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008). Eine Mindestverbrauchsschwelle besteht nicht.
Wie berechnet sich die Höhe der Billigkeitsleistung?+
Die Basisleistung ergibt sich aus 50 Prozent des anrechenbaren Stromverbrauchs, multipliziert mit dem Differenzpreis des jeweiligen Abrechnungsjahres. Für 2026 gilt ein Referenzpreis von 87,44 €/MWh und ein Differenzpreis von 37,44 €/MWh. Bei Inanspruchnahme des Flexibilitätsbonus erhöht sich die Leistung um 10 Prozent.
Welcher Stromverbrauch ist anrechenbar?+
Anrechenbar ist der an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Strom — sowohl aus Fremdbezug als auch aus Eigenerzeugung. Nicht anrechenbar sind an Dritte weitergeleitete oder in das Netz eingespeiste Strommengen. Für Strommengen, für die bereits Strompreiskompensation gewährt wird, gilt ein Doppelförderungsverbot.
Wann und wie erfolgt die Antragstellung?+
Die Antragstellung erfolgt elektronisch über die Förderzentrale Deutschland beim BAFA — rückwirkend und für jedes Abrechnungsjahr gesondert. Für das Abrechnungsjahr 2026 kann der Antrag ab 2027 gestellt werden; die Registrierung ist voraussichtlich ab Dezember 2026 möglich.
Welche Nachweise sind erforderlich?+
Erforderlich sind die Klassifizierungsbescheinigung des zuständigen statistischen Landesamtes, ein Lageplan der Abnahmestelle(n) sowie Stromrechnungen bzw. Netznutzungsrechnungen. Ab einem beantragten Stromverbrauch von 10 GWh ist zusätzlich der Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beizubringen.
Worin besteht die Dekarbonisierungsverpflichtung?+
Begünstigte Unternehmen müssen mindestens 50 Prozent der gewährten Billigkeitsleistung innerhalb von 48 Monaten in Dekarbonisierungsmaßnahmen am Standort Deutschland investieren. Zulässig sind insbesondere Eigenerzeugung aus erneuerbaren Energien, Energieeffizienzmaßnahmen, nachfrageseitige Flexibilität (z. B. Energiespeicher, Lastmanagement) sowie die Modernisierung der Energieinfrastruktur. Für dieselben Maßnahmen dürfen keine weiteren Beihilfen in Anspruch genommen werden.
Was ist der Flexibilitätsbonus?+
Der Flexibilitätsbonus erhöht die Billigkeitsleistung um 10 Prozent. Voraussetzung ist, dass mindestens 80 Prozent der Mindestinvestition auf Maßnahmen zur nachfrageseitigen Flexibilität entfallen — etwa Energiespeicher oder Lastmanagementsysteme. Damit honoriert die Regelung Investitionen, die das Stromsystem entlasten und zugleich die Strombezugskosten des Unternehmens senken.
Gibt es Ausschlussgründe?+
Ja. Ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im beihilferechtlichen Sinne, Unternehmen mit Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO sowie Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Europäischen Kommission aus einer früheren Beihilfeentscheidung nicht nachgekommen sind.
Was kostet die Ersteinschätzung über dieses Portal?+
Die Ersteinschätzung ist kostenfrei und unverbindlich. Sie prüft die Zuordnung Ihrer Tätigkeit zu den anspruchsberechtigten Wirtschaftszweigen und überschlägt die mögliche jährliche Entlastung. Auf Wunsch unterstützt Scale Energy anschließend bei der Antragsvorbereitung und der Planung geeigneter Maßnahmen zur Erfüllung der Investitionsverpflichtung.
Informationen zum Thema
- ›Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle: Industriestrompreis (Externer Link)
- ›Bundeswirtschaftsministerium: Industriestrompreis wird eingeführt (Pressemitteilung vom 16.04.2026) (Externer Link)
- ›Europäische Kommission: Genehmigung der deutschen Beihilferegelung (Externer Link)
- ›Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (KUEBLL), Anhang I (PDF) (Externer Link)
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Alle Angaben und Berechnungen dienen der ersten Orientierung, sind unverbindlich und begründen keinen Rechtsanspruch. Sie ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Den Förderantrag stellen Unternehmen selbst beim BAFA. Stand der Informationen: Juni 2026.
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Kontakt: info@scale-energy.eco
Inhaltlich verantwortlich (§ 18 Abs. 2 MStV): Scale Energy GmbH, Anschrift wie oben
Rechtliche Grundlagen
Billigkeitsrichtlinie des BAFA zum Industriestrompreis · Genehmigungsentscheidung der Europäischen Kommission vom 16.04.2026 · Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (KUEBLL), Anhang I Teilliste 1 · Veröffentlichungen des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWE).